Wir haben dem StMi folgende Fragen gestellt:

  • Unsere Schiedsrichter sind im Spielbereich und können damit den Mindestabstand nicht einhalten, Besteht für die Schiedsrichter eine Maskenpflicht?
  • Sind die Spielberichte (Namen und Vorname werden aufgeführt) als Anwesenheitsliste ausrechend, oder müssen separate Listen geführt werden?
  • Dürfen unsere Mannschaften gemeinsam (z.B. Kleinbus) zu einem Ligaspiel fahren? Ist der Busfahrer als Zuschauer zu werten?
  • Müssen im Aufenthaltsbereich die Mannschaften separiert werden?
  • Müssen unsere Turniere (derzeit bis 100 Teilnehmer) von den örtlichen Behörden genehmigt werden? Mit welcher zur Verfügung stehenden Fläche muss bei 100 Teilnehmern gerechnet werden?
  • Was bedeutet „klar voneinander abgegrenzte Aufenthaltsbereiche“?

Das StMi hat nun geantwortet, vielen Dank:

Vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie den Sportbetrieb während der Corona-Pandemie thematisieren.

Der von der Staatsregierung beschrittene Weg war und ist ein vorsichtiger und er hat sich als erfolgreich erwiesen. Daher hat der Ministerrat zuletzt am 7. Juli 2020, aufbauend auf den bereits bekannten Lockerungen, weitere Öffnungsschritte im Sportbetrieb auf den Weg gebracht. Dies bedeutet ein Mehr an Freiheit, zugleich aber auch ein Mehr an Verantwortung für jeden Einzelnen.

Die derzeit aktuellen Regelungen im Bereich Sport entnehmen Sie bitte § 9 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV), zuletzt geändert am 14. August, die unter dem Link https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_6/true abrufbar ist. Das Rahmenhygienekonzept Sport vom 10. Juli 2020 finden Sie unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-402/.

Ihre Fragen können wir folgendermaßen beantworten:

Besteht für Schiedsrichter eine Maskenpflicht?
Nach dem Rahmenhygienekonzept Sport ist in geschlossenen Räumen grundsätzlich eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen bei der Sportausübung. Wir empfehlen Schiedsrichtern deshalb das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Sind die Spielberichte als Anwesenheitsliste ausreichend oder müssen separate Listen geführt werden?
Gemäß Rahmenhygienekonzept Sport Nr. 4 ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person zu führen.

Dürfen unsere Mannschaften gemeinsam (z. B. im Kleinbus) zu einem Ligaspiel fahren?
Ja, es wird aber dringend das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angeraten.

Ist der Busfahrer als Zuschauer zu werten?
Es sind lediglich Personen zugelassen, die für die Durchführung des Trainingsspiels notwendig sind, denen also eine eigene Funktion zukommt – etwa als Spieler, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter, technisches Personal, Fahrer oder Personal für den Verkauf von Speisen und Getränken. Bei minderjährigen Spielern ist aber zudem stets die Anwesenheit der Eltern als Sorgeberechtigte möglich. Der Busfahrer ist demgemäß nicht als Zuschauer zu werten. 

Müssen im Aufenthaltsbereich die Mannschaften separiert werden?
Es gelten die generellen Sicherheits- und Hygieneregeln gemäß Rahmenhygienekonzept Sport.

Müssen unsere Turniere (derzeit bis 100 Teilnehmer) von den örtlichen Behörden genehmigt werden?
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 6. BayIfSMV ist für den Sportbetrieb in Sportstätten sowie in Fitness- und Tanzstudios ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dies schließt die unter § 9 Abs. 1 Nr. 4 geregelte Höchstzahl an Teilnehmern bei kontaktfrei betriebenen Wettkämpfen indoor mit ein.

Mit welcher zur Verfügung stehenden Fläche muss bei 100 Teilnehmern gerechnet werden?
Eine pauschale Aussage kann hierzu nicht getroffen werden, da die standortspezifischen Gegebenheiten vor Ort (wie z. B. zur Verfügung stehendes Raumvolumen, Raumlufttechnische Anlagen, Lüftungsmöglichkeiten etc.) berücksichtigt werden müssen.

Was bedeutet „klar voneinander abgegrenzte Aufenthaltsbereiche“?
Aufenthaltsbereiche, die nur von den Personen betreten werden, denen dieser Bereich zugewiesen worden ist und durch entsprechende Maßnahmen als solche ersichtlich sind.